Mietrecht & Mietvertrag

Alles zu MRG, Befristung, Kaution, Kündigung und worauf du beim Mietvertrag achten musst. Stand: Juli 2026, inkl. 5. MILG / MieWeG.

Das Mietrechtsgesetz (MRG)

Das MRG regelt die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern. Es gilt jedoch nicht für alle Mietverhältnisse gleichermaßen — entscheidend ist der Anwendungsbereich:

Vollanwendung

Vollanwendungs­bereich

Altbauten (Bau vor 1945/1953), geförderte Wohnungen. Mit Mietzinsbeschränkung & Kündigungsschutz nach §30 MRG.

Teilanwendung

Teilanwendungs­bereich

Dachausbauten, Zubauten nach 1945. Einige MRG-Bestimmungen gelten, andere nicht.

Keine Anwendung

Außerhalb MRG

Neubauten ab 2002, Ein- und Zweifamilienhäuser. Freie Mietzinsvereinbarung. Andere Regeln für Befristung.

Quelle: MRG, RIS (aktuelle Fassung), Kroy Immobilien

Befristung: 3 oder 5 Jahre? (Änderung ab 1.1.2026)

Wichtig — 5. MILG / MieWeG seit 1.1.2026: Das Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz hat die Mindestbefristung für unternehmerische Vermieter auf 5 Jahre verlängert.
Vermieter-Typ Mindestbefristung Gilt für
Unternehmerische Vermieter 5 Jahre Neuabschlüsse und Verlängerungen ab 1.1.2026
Private Vermieter 3 Jahre Unverändert
Außerhalb MRG Frei vereinbar Ein-/Zweifamilienhäuser, Neubauten

Folgen fehlerhafter Befristung

  • Ohne schriftliche Befristung gilt der Vertrag als unbefristet
  • Zu kurze Befristung (z.B. 2 Jahre statt 5) → Vertrag gilt als unbefristet, voller Kündigungsschutz
  • Nicht verlängert nach Ablauf: stillschweigende Verlängerung auf 3 bzw. 5 Jahre, danach unbefristet

Quelle: MRG §29, RIS; oesterreich.gv.at; RA Dr. Mantler, Feb 2026; konsumentenfragen.at

Kaution

Das Wichtigste zur Kaution

  • Höchstbetrag: 6 Bruttomonatsmieten (§16b MRG)
  • Veranlagung: Muss fruchtbringend (z.B. Sparbuch) angelegt werden
  • Informationspflicht: Vermieter muss auf Verlangen schriftlich über die Veranlagung informieren
  • Rückzahlung: Nach Vertragsende unverzüglich, samt Zinsen, abzüglich berechtigter Forderungen
  • Tipp: Kaution nur gegen schriftliche Bestätigung übergeben

Quelle: MRG §16b, RIS

Kündigung & Kündigungsfristen

Wer kündigt? Frist Voraussetzung
Mieter (befristet) 3 Monate zum Monatsletzten Nach Ablauf von 1 Jahr der ursprünglichen Vertragsdauer
Mieter (unbefristet) 1 Monat zum Monatsletzten (MRG) Schriftlich, von allen Mietvertragsparteien unterschrieben
Mieter (gem. Bauträger) 1–2 Monate (laut Vertrag) z.B. Neue Heimat Tirol
Vermieter Nur gerichtlich Nur bei wichtigen Gründen (§30 MRG): Mietzinsrückstand, erheblich nachteiliger Gebrauch, Eigenbedarf

Quelle: MRG §29, §30, RIS; NHT Wohnrechts-ABC

Mietzinsüberprüfung & Mietpreisbremse

Mietzinsüberprüfung

Überschreitet der vereinbarte Mietzins den höchstzulässigen Betrag, ist die Vereinbarung unwirksam. Geltendmachung binnen 3 Jahren gerichtlich oder bei der Gemeinde (§16 Abs. 8 MRG). Bei befristeten Verträgen endet die Frist frühestens 6 Monate nach Auflösung.

Mietpreisbremse 2025/2026

Seit 1. April 2025: Mietpreis-Stopp für Kategorie- und Richtwertmieten. Erste mögliche Erhöhungen ab April 2026. Achtung: Gilt nicht für alle Verträge. Details der AK

Richtwertmiete Tirol

Der Richtwert für Tirol beträgt 9,30 €/m² (Stand April 2026). Er bildet die Basis für den Richtwertmietzins im Vollanwendungsbereich des MRG. Zu- und Abschläge je nach Lage und Ausstattung sind möglich. Der Richtwert wird alle zwei Jahre per Verordnung festgelegt.

Bundesland Richtwert pro m²
Tirol 9,30 €
Wien 6,74 €
Vorarlberg 10,35 €
Salzburg 9,67 €

Quelle: Mietervereinigung, Richtwerte April 2026; MRG §16, RIS

Befristungsabschlag

Bei befristeten Hauptmietverträgen im Vollanwendungsbereich vermindert sich der höchstzulässige Hauptmietzins um 25 % (§16 Abs. 7 MRG). Wird der Vertrag in ein unbefristetes Mietverhältnis umgewandelt, entfällt der Abschlag — vorausgesetzt, der Unterschied wurde im Mietvertrag ziffernmäßig ausgewiesen.

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